Beschluss vom 26.02.2026 -
BVerwG 2 B 45.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B45.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 - 2 B 45.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B2B45.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 45.25

  • VG Karlsruhe - 16.04.2024 - AZ: DB 16 K 1956/23
  • VGH Mannheim - 16.07.2025 - AZ: DB 16 S 1023/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob in Disziplinarverfahren eine Verschiebung des Orientierungsrahmens bei der Maßnahmebemessung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen angezeigt ist, wenn diese einen hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.